OLG Naumburg: Meldungen an SCHUFA berechtigt /kein DSGVO Verstoß

Das Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 10.03.2021 – Az.: 5 U 182/20 hat entschieden, dass die aktuelle SCHUFA-Klausel  rechtmäßig ist und etwaige Meldungen an die Auskunftei berechtigt sind.

Das Oberlandesgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die damalige Formulierung grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, jedoch ein wichtiger Baustein gefehlt habe: Nämlich der Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit:

“Die entsprechenden Klauseln erfüllen die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 2 DS-GVO. Sie sind verständlich und so platziert, dass sie nicht übersehen werden können.

Die auf der Grundlage des § 28 BDSG a.F. von der Kreditwirtschaft formulierte Klausel hält auch einer Überprüfung nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stand (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003, III ZR 54/02, Rn. 44, juris), weshalb auch von einer Freiwilligkeit der Einwilligung auszugehen ist.

Es fehlt jedoch an der nunmehr nach Art. 7 Abs. 3 DS-GVO erforderlichen Belehrung über die Möglichkeit, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Diese ist auch nicht mit den Mahnungen der Klägerin vom 27. Januar 2020 und vom 23. März 2020 beigefügten Datenschutzhinweisen nachgeholt worden, die sich allein zu der Einmeldung in Auskunfteien gemäß Art. 6 Abs. 1f DS-GVO verhält.”

Es wird vom Gericht sodann offengelassen, ob eine wirksame Einwilligung vorliegt.

Das Gericht setzt sich im Weiteren mit der Frage auseinander, ob ein berechtigten Interessen im Sinn des Art. 6 Abs.1 f DSGVO). Dies wird vom Gericht im Ergebnis bejaht. Es führt wie folgt aus:

“Die Übermittlung der Daten war jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO dieser Vorschrift rechtmäßig. Danach ist die Datenübermittlung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine zentrale Abwägungsnorm in der Datenschutz-Grundverordnung. Unter dem Begriff der berechtigten Interessen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO sind “die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person” (…), also sämtliche rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Interessen zu verstehen (…)

Die Klägerin hatte ein berechtigtes Interesse an den Einmeldungen. Das grundsätzliche Interesse an der Datenübermittlung ergibt sich aus der Beteiligung der Klägerin an dem SCHUFA-Warnsystem der Kreditwirtschaft. Die SCHUFA -Einmeldungen dienten dazu, durch Zurverfügungstellung von bonitätsrelevanten Daten über den Beklagten andere Vertragsunternehmen den S. vor wirtschaftlichen Schäden zu schützen.”

….

“Die Erteilung von zutreffenden Bonitätsauskünften ist für das Funktionieren der Wirtschaft von erheblicher Bedeutung. Angaben einer Wirtschaftsauskunftei, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen.

 

Eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte wird in solchen Fällen in der Regel zu Gunsten einer Zulässigkeit der Bonitätsauskunft ausgehen (BGH, Urteil vom 22. Februar 2011, VI ZR 120/10, NJW 2011, 2204 Rn. 21, Beck-online).

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt. Das Urteil ist daher rechtskräftig.



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