Urteil – Kein DSGVO-Schadensersatz bei unerlaubtem Kopieren des Personalausweises !

Das Kopieren von Personalausweisen wirft immer wieder Probleme auf. Die Folge sind Bußgelder und Schadenersatzansprüche.

In einem aktuellen Fall hat das Landgericht Bielefeld einen Schadenersatzanspruch allerdings abgelehnt.

Dem lang folgender Fall zu Grunde:

Die Beklagte betrieb eine Kinderwunschpraxis und bietet u.a. an, Eizellen einzufrieren. Die Klägerin wurde dort Patientin. Im Rahmen der Datenerfassung wurde auch eine Kopie ihres Personalausweises angefertigt, was aber nicht erforderlich gewesen wäre.  Im weiteren Verlauf kam es zwischen den Parteien zum Streit. Die Patienten machte wegen der Ausweis-Ablichtung einen DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend.

Zu Unrecht wie das Landgericht Bielefeld, Urteil vom 07.07.2023, Az.: 4 O 275/22 meint.

Dass Gericht geht zwar von einer Datenschutzverletzung aus, so dass grds. auch ein Schadenersatzanspruch nach Art 82 DSGVO im Frage kommt. Es gibt auch keine Erheblichkeitsschwelle  für das Vorliegen eines solchen Schadens. Es müsse aber ein  tatsächlich eingetretener Schaden entstanden sein. Daran fehlt es vorliegend. Das Gericht führt wie folgt aus: „Die in den Schriftsätzen formelhaft beschriebenen Ängste und Sorgen, das Unwohlsein sowie die Verunsicherung der Klägerin haben sich in der persönlichen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt.“

Das Urteil zeigt, dass bei Schadenersatzansprüchen nach Art 82 DSGVO auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist.

Unternehmen sollten aber Ihre Praxis überprüfen, ob Sie berechtigt sind Personalausweise überhaupt zu speichern. Eine unberechtigte Kopie stellt in jedem Fall eine Datenschutzverletzung dar, so dass ein Bußgeld verhängt werden kann.

Sollte Sie Frage rund um das Thema Kopieren von Personalausweisen und Datenschutz haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



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