Rechtsmissbrauch bei DSGVO-Auskunft, wenn Anspruchsteller gegen Geldzahlung auf Ansprüche verzichtet !

Die Datenschutzbehörde Österreich hat durch Bescheid vom 21.02.2023, Az.: 2023-0.137.735 festgestellt, dass es rechtsmissbräuchlich ist, wenn man einem Webseitenbetreiber zur Auskunft über die über ihn erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten auffordert, auf diese aber dann gegen eines Schadenersatzes verzichtet. Bei Zahlung würde er ebenfalls keine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einreichen. Der Webseitenbetreiber ging auf das Angebot nicht ein. Wie angekündigt reichte der Betroffene dann Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein.

Diese lehnte aber weiterte Maßnahmen ab und teilte mit, dass Sie gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern kann, aufgrund der Anfrage tätig zu werden.

Beim Beschwerdeführer ging sie davon aus, das in dem konkreten Fall kein Rechtschutzbedürfnis bestehe, da die verfahrensgegenständliche Beschwerdeerhebung als unredlich und die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Datenschutzbehörde durch den Beschwerdeführer als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei.

Die Beschwerde wurde daher wegen offensichtlicher Unbegründetheit abgelehnt.

Die Entscheidung ist zu begrüßen_

Zwar ist ein  DSGVO-Auskunftsersuchen vom Grundsatz her gerechtfertigt. Der Betroffene hat insbesondere folgende Rechte:

  • Recht auf Auskunft
  • Recht auf Löschung
  • Recht auf Berichtigung
  • Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung
  • Recht auf Datenübertragbarkeit
  • Recht auf eingeschränkte Verarbeitung

Diese Ansprüche haben aber auch Ihre Grenzen. Ähnlich wie die Datenschutzbehörde hat auch schon das Landgericht Würzburg entschieden, LG Würzburg, Az.: 91 O 537/22 – 20.07.2022. Auch hier ging es dem Betroffenen vornehmlich um Erzielung eines Schadenersatzanspruches.

 



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