Arbeitsrecht/Datenschutz – Kündigung wegen Herumliegen lassen von Unterlagen

In vielen Unternehmen gibt es die sog. Clean Desk Regelung. Es geht darum vertrauliche Informationen vor neugierigen Blicken zu schützen. Dies können Mitarbeiter, Reinigungspersonal oder Dritte sein. Auch führt die Regelung zu einer Sensibilisierung der Mitarbeiter. Clean Des bedeutet, dass auf dem Arbeitsplatz keine Unterlagen liegen, wenn an diesem nicht gerade gearbeitet wird. Dies gilt auch für die Kaffeepause!

Das Landesarbeitsgericht Sachsen, Az.: 9 Sa 250/21, Urteil vom 7. April 2022 hat aktuell entschieden, das Verstöße gegen solche Anweisungen des Arbeitgebers zu einer Kündigung berechtigten. Vorliegen ging es zu um  Kreditsachbearbeiterin, die  wiederholt ihren Schreibtisch unabgeschlossen verlassen hatte, Unterlagen offen hat liegen lassen und den Computerbildschirm nicht gesperrt hatte.

Mehrere Abmahnungen führten dann letztlich zur Kündigung. Die Arbeitnehmerin wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung. Das Arbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin noch recht und meinte das eine Abmahnung ausgereicht hätte. Das Landesarbeitsgericht sah dies anders. Gerade wegen der  vorhergehenden Abmahnungen wertete das Landesarbeitsgericht  das Verhalten der Arbeitnehmerin insgesamt als erhebliche Pflichtverletzung.

Achtung! Die Clean Desk Reglung sollte auch im Home Office gelten.

Sollte Sie Beratung oder Hilfe im Bereich Datenschutz oder konkret bei der Umsetzung der Clean Desk Regelung haben stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.



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