Immer mehr Abmahnungen wegen dynamischer Einbindung von Google Fonts ohne Einwilligung

In den letzten Tagen erreichten uns gleich mehrere Abmahnungen, in denen die dynamische Einbindung von Google Fonts ohne Einwilligung gerügt wird. In den Abmahnungen verlangen die Betroffenen in erster Linie einen Schadenersatz. Die meisten begehren einen Schadenersatz in Höhe von 100,00 €.

Worum geht es?

Viele Unternehmen haben für Ihre Webseite auf das Tool “Google Fonts” zurückgegriffen. Google stellt über das Internet eine Vielzahl von Schriftarten zur Verfügung, die grundsätzlich kostenlos genutzt werden können. Hierbei stellt google zwei Möglichkeiten zur Verfügung.

So können die Schriftarten entweder heruntergeladen, lokal abgespeichert und von dort in den eigenen Internetauftritt eingebunden werden oder aber „dynamisch“ eingebunden werden, sodass bei einem Aufruf des Internetauftritts eine Verbindung zu den Servern von Google aufgebaut wird, um die Schrift von dort zu laden.

Nach Auffassung des Landgerichts München, Urteil vom 20.01.2022 zum Az. 3 O 17493/20 stellt die dynamische Einbindung von Google Fonts einen Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO dar, sofern nicht zuvor eine wirksame Einwilligung eingeholt worden ist.  Der Verstoß liegt darin begründet, dass die IP Adresse des Webseitenbesuchers gegenüber Google offengelegt wird. Nach Auffassung des Landgericht München  stehen dem Wbseitenbesucher daher Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz zu. Im konkreten Fall wurde dem Betroffenen eine Schadenersatz in Höhe von 100 € zuerkannt. Auf dieses Urteil berufen sich nun weitere Betroffene und verlangen ebenfalls zumeist 100 € als Schadenersatz.

Ob eine wirksame Einwilligung überhaupt möglich ist, wurde vom Gericht leider nicht beantwortet. Hierrüber kann man trefflich streiten. Wir empfehlen daher die Schriftarten heruntergeladen, lokal abzuspeichern und von dort in den eigenen Internetauftritt einzubinden.

Wie geht man mit solchen Abmahnungen um?

Die Frage ist nicht ganz einfach. Wie aufgezeigt, hat das Landgericht München einen Betroffenen einen Schadenersatz zugesprochen. Es ist aber nicht klar, ob andere Gerichte ebenso entscheiden. Hinzu kommt, dass das Urteil offensichtlich dazu führt, dass Betroffene nun das Internet förmlich durchforsten und Serienabmahnungen versenden, einzig zum Zweck je Unternehmen einen Schadenersatz in Höhe von 100 € oder mehr einzukassieren.  Hier kann man leicht zu dem Schluss kommen, dass dies rechtsmissbräuchlich ist.

Insoweit sollte man jeweils den Einzelfall prüfen und dann entscheiden, wie man vorgeht.  Selbstverständlich stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.



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