Urteil – Privatperson hat keinen DSGVO-Unterlassungsanspruch gegenüber Unternehmen

Das Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 22.01.2022, Az.: 10 O 14/21 hat ausgeurteilt, dass Privatpersonen gegenüber Unternehmen keinen Unterlassungsanspruch wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zusteht.  Die Vorschriften der DSGVO haben insoweit abschließende Wirkung. Ein Rückgriff auf allgemeinen zivilrechtliche Normen ist nicht möglich.

Der Kläger machte gegen einen Online-Shop einen Unterlassungsanspruch wegen behaupteter zahlreicher DSGVO-Verstöße geltend. Er beanstandete u.a., dass auf der Webseite folgende Dienste eingebunden seien, ohne dass er dafür zuvor eine Einwilligung erteilt hätte: Google Tag Manager, Google Analytics, Google Fonts, Google ReCaptcha, Google Optimize, Doubleclick, Youtube, Facebook, Pinterest, Taboola, Fonts Awesome und Fonts.com.

Das Landgericht Wiesbaden hat die Klage zurückgewiesen.

So sehe die Datenschutzgrundverordnung keinen Anspruch auf Unterlassung vor. Auch gebe es keine Öffnungsklausel. Der Kläger ist auch nicht rechtslos gestellt. Vielmehr habe er die Möglichkeit gemäß Art. 79 DGSVO aufsichtsbehördliche Aufsichtsmaßnahmen anzuregen. Ein Anspruch auf Ergreifung bestimmter Maßnahmen durch die Aufsichtsbehörde besteht allerdings nicht.

Die Entscheidung ist durchaus spannend. Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte dies genauso sehen.

Im vorliegenden Fall hat der Betreiber des Online Shops Glück gehabt. Gleichwohl ist es natürlich nicht zulässig die oben genannten Dienste ohne  Einwilligung im Shop einzubinden.



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