Datenschutz in Kitas und Schulen: Wie sieht es mit Fotos und Videoaufnahmen aus?

Es kommt regelmäßig vor, dass in den Kitas und in der Schulen Fotos oder auch Videos aufgenommen werden. Sie dienen als Erinnerung für die Kinder und Eltern oder auch um die Kita/Schule zu präsentieren, etwa durch Veröffentlichung auf der Webseite im Internet auch durch Aufhängen im Eingangsbereich.

Aber ist das eigentlich so erlaubt? Braucht man eine Einwilligung? Wie muss eine Einwilligung aussehen? Viele Lehrkräfte sind hier unsicher, was sie beachten müssen.

Grds. gilt zunächst, dass jede Person ein Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat. Sie darf grundsätzlich selbst über die Preisgabe  und  Verwendung  ihrer  persönlichen  Daten  bestimmen.  Dies gilt natürlich auch für Kinder. Bei Bild-, Ton- und Videoaufnahmen von Kindern im Kindergartenalter sind dann die Erziehungsberechtigten entscheidungsbefugt.

Das wichtigste ist, dass es für jedes Foto jede Videoaufzeichnung einer Einwilligung der Erziehungsberechtigten (Eltern bedarf). Dies muss auch schon bei der Fertigung der Fotos eingeholt werden nicht erst, wenn diese veröffentlicht werden!

Dies gilt auch für Gruppen und Klassenfotos!

Eine einzige Ausnahme gibt es, wenn die Personen auf dem Foto der Videoaufnahme „nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“.  Wenn also etwa das Gebäude der Schule aufgenommen wird und am Rand ein Schüler zu sehen ist.

Welchen Inhalt muss eine Einwilligung haben.

Zunächst muss die Einwilligung informiert und freiwillig sein. Es muss beschriebenen werden, für welche möglichst genau beschriebenen Zwecke die Fotos/Videoaufzeichnungen angefertigt werden sollen. Auch bedarf es der Festlegung, was mit den Aufnahmen geschehen soll und wie lange diese aufbewahrt werden. Auch müssen die Eltern darüber informiert werden, dass sie die erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen können.

Folgende Punkte müssen in der Einwilligungserklärung enthalten sein:

  1. Zweckbestimmung der Aufnahmen

In der Einwilligung muss der Rahmen, in denen die Aufnahmen gemacht werden, genannt werden (z.B. Sportfest) und zum anderen zu welchem Zweck (i. d. R. Beobachtung und Dokumentation, Erinnerung an die Kita-Zeit) die Kita/die Schule beabsichtigt, Fotos bzw. Video- und Tonaufnahmen der Kinder anzufertigen.

Der Zweck sollte genau beschrieben werden. Gegebenenfalls  bietet  es  sich  an,  zwischen Foto-, Video- und Tonaufnahmen in der Einwilligung auch zu differenzieren.

  1. Nutzung der Aufnahmen

In der Einwilligungserklärung muss darüber aufgeklärt werden, in welcher Weise die Fotos/Videoaufnahmen  genutzt  werden und auch wem sie  gezeigt  oder  vorgeführt  werden.  Die Eltern sollten  hier auch Angaben machen können, ob sie einer Nennung des Namens und/oder des Alters ihrer Kinder unter Bildern zustimmen oder nicht.

  1. Aufbewahrungszeit und Zeitpunkt der Löschung

In eine wirksame Einwilligungserklärung ist auch zu informieren wie lange die Aufnahmen aufbewahrt und wann diese gelöscht bzw. vernichtet werden. Aufnahmen, die z. B. nach einem Entwicklungsgespräch nicht mehr gebraucht werden, sind zu löschen.

werden von den Festplatten oder mobilen Datenträgern gelöscht oder vernichtet. Das Gleiche gilt, wenn ein Kind die Einrichtung verlässt.

  1. Freiwilligkeit/Möglichkeit des Widerrufs

Die Eltern sollten ebenso darauf hingewiesen werden, dass die Einwilligung freiwillig ist und ihnen keine Nachteile entstehen, wenn sie die Einwilligung nicht erteilen oder sie widerrufen möchten.

Insbesondere darf die Aufnahme eines Kindes in die Kita nicht von der Erteilung  der  Einwilligung  abhängig  gemacht  werden.  Eine erteilte Einwilligung kann für die Zukunft wiederrufen werden. Bei Druckwerken ist ein Widerruf nicht mehr möglich ist, wenn der Druckauftrag bereits erteilt ist.

Wenn Sie Fragen haben oder Hilfe brauchen stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zu Seite.

 



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