Datenschutzgrundverordnung auch zwischen privaten Vermeiter und Mieter anwendbar

Das Amtsgericht Wiesbaden, Teilurteil vom 26.04.2021, Az. 93 C 2338/20 hat festgestellt, dass die DSGVO auch im Verhältnis Mieter/Vermieter Anwendung findet. In den Leitsätzen heißt es wie folgt:

  1. Eine Sammlung mehrerer Mietverträge eines Vermieters stellt ein Dateisystem gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 6 der Datenschutz-Grundverordnung dar. Der Mieter hat in diesem Fall grundsätzlich einen Anspruch auf Datenauskunft gegen den Vermieter nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung.
  2. Die Speicherung von Namen und Telefonnummer eines Mieters im Mobiltelefon des Vermieters stellt eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 2 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung dar. Gleiches gilt für die Speicherung der Daten durch ein Serviceunternehmen, die im Rahmen der Betriebskostenabrechnung tätig werden. Diese sind Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28, Art. 4 Nr. 8 der Datenschutz-Grundverordnung. Der Anspruch auf Datenauskunft richtet sich in diesem Fall gegen den Vermieter.

Der Vermieter wurde verurteilt eine vollständige Datenauskunft über die bei der Beklagten zur Person des Klägers gespeicherten Daten im Sinne des Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu erteilen, und zwar auch über die Verarbeitungszwecke; die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung und Löschung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; wenn die personenbezogenen Daten nicht beim Kläger erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; sowie das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für den Kläger.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen und dürfte viele Vermieter vor große Herausforderungen stellen. Sollten Sie Vermieter sein und Hilfe im Datenschutz benötigen stehen wir gerne mit Rat und Tat zur Seite.

 



Weitere Artikel in dieser Kategorie: