DSGVO: 1.000 Euro Schadenersatz für irrtümliche Datenweiterleitung an Dritten

Urteil, Datenschutzverstoß,

Das Landgericht Darmstadt musste sich mit einem Fall beschäftigen, bei dem ein Unternehmen irrtümlich Daten eines Bewerbers an einen Dritten weitergeleitet hatte.

Was war geschehen.

Der klagende Bewerber hatte sich bei einer Bank (Beklagte) als neuer Mitarbeiter beworben.  Der Bewerbungsprozess erfolgte über das Onlineportal XING. Die Beklagte leitete irrtümlich eine Nachricht, die für den Kläger bestimmt war, an einen Dritten bei XING.

In der Nachricht hieß es wie folgt:

“Lieber Herr (…), ich hoffe es geht Ihnen gut! Unser Leiter – Herr (…) – findet ihr (…) Profil sehr interessant. Jedoch können wir ihre Gehaltsvorstellungen nicht erfüllen. Er kann 80k + variable Vergütung anbieten. Wäre das unter diesen Gesichtspunkten weiterhin für Sie interessant? Ich freue mich von Ihnen zu hören und wünsche Ihnen einen guten Start in den Dienstag. Viele Grüße,”

Die Nachricht enthielt sowohl die die Stellenbezeichnung sowie der Nachname als auch das Geschlecht des Bewerbers. Ebenso enthält die Nachricht Informationen bezüglich der Gehaltsverhandlungen.

Der falsche Empfänger unterrichtete unverzüglich die Bank. Diese hat den Kläger aber nicht bzw. erst Wochen später unterrichtet. Der Kläger erfuhr dies vielmehr durch den falschen Empfänger.

Der Kläger machte – nachdem er als Bewerbe r abgelehnt wurde- Schadensersatzanspruch wegen der DSGVO-Verletzung iHv. 2.500,- EUR geltend.

Das Landgericht Darmstadt gab Dem Kläger dem Grunde nach Recht. Hinsichtlich der Höhe hielt dass Gericht allerdings lediglich 1.000 € für gerechtfertigt. Das Gericht hat insbesondere gerügt, dass der Betroffene nicht unverzüglich über die irrtümliche Weiterleitung informiert hatte.

Das Gericht gab dem Kläger nur teilweise Recht, und zwar in Höhe von 1.000,- EUR:

So sei dem Kläger ein Immaterieller Schaden entstanden. Infolge der Weitersendung der Daten wurden persönliche, berufliche Informationen an einen unbeteiligten Dritten weitergeleitet.

Hinsichtlich der Höhe führt das Gericht aus, diese nur 1.000 € betragen, da die Informationen keiner weiteren Person neben Herrn (…) zugänglich gemacht wurden und insbesondere der Kläger keine weiteren beruflichen oder persönlichen Beeinträchtigungen erlitten hat.

Ein spannendes Urteil, welches die Rechte der Geschädigten weiter stärkt. Unternehmen sollten ihre Organisation daher dringend auf den Prüfstand stellen, um derartige Fehler möglichst auszuschließen.



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