Was ist Beschäftigtendatenschutz?

Der Beschäftigtendatenschutz (oft auch als Arbeitnehmerdatenschutz bezeichnet) regelt – wie der Name schon verrät – den Datenschutz von Beschäftigten und Arbeitnehmern. Im  Beschäftigtenverhältnis gibt es zahlreiche Fälle, in denen personenbezogene  Daten von Beschäftigten verarbeitet werden. Dies fängt schon bei der Bewerbung an. Ebenso werden solche Daten beim Gehalt, bei Krankheit, Lohnabrechnungen, Urlaub, Videoüberwachung  usw. verarbeitet. Viele Unternehmen (gerade kleinere) nehmen es mit dem Datenschutz allerdings nicht so ernst. Bewerberdaten verbleiben einfach im Mail-Account, Lohnabrechnungen werden offen einfach auf dem Tisch gelegt, um nur einige Beispiel zu benennen. Es drohen allerdings hohe Bußgelder. Die Vorgaben des Datenschutzes sollten daher strikt beachtet werden. Dies ist allerdings gar nicht so einfach, da es eine Vielzahlt von Regelungen gibt. Für normale Beschäftigte sind die meisten Regelungen in der DSGVO oder im BDSG geregelt. Für Bedienstete und Beschäftigte bei Behörden und öffentlichen Stellen gelten besondere bundes- und landesspezifische Regelungen.

Zentrale Vorschrift für normale Beschäftigte ist  § 26 BDSG. Gemäß Abs. 1 dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten nur für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, soweit dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. In § 26 sind aber eine Reihe weiterer Pflichten genannt.

Bei Nichtbeachtung der Regelungen in § 26 BDSG drohen gemäß Art. 83 Abs. 5 lit. d DS-GVO  Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro (bzw. 4 % des weltweiten Jahresumsatzes).

Wir beraten und schulen Unternehmen/Personalverantwortliche, Betriebsräte, usw. in allen Fragen zum Beschäftigtendatenschutz. Darüber hinaus stehen wir auch als externe Datenschutzbeauftragt für Ihr Unternehmen zur Verfügung.

Wir sind in Bremen, Niedersachsen und bundesweit für Sie da! Datenschutz? aber sicher!

 



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