DSGVO-Auskunft umfasst auch Mitteilung, ob Daten bei Datenpanne offengelegt wurden

Nach Ansicht des OGH (Oberster Gerichtshof Österreich) OGH, Urt. v. 24.03.2023 – Az.: 6Ob242/22i umfasst der Auskunftsanspruch nach Art. 15 auch die Verpflichtung mitzuteilen, ob die personenbezogenen Daten im Rahmen einer Datenpanne offengelegt wurden (OGH, Urt. v. 24.03.2023 – Az.: 6Ob242/22i).

Die Klägerin Kläger begehrte u.a. die Auskunft, ob ihre personenbezogenen Daten auch Teil einer Excel-Liste waren, die im Rahmen einer Datenpanne unerlaubt versendet worden waren.

Der Beklagte erklärte in seiner Auskunft dazu wörtlich:

“Für das Hosting der personenbezogenen Daten von [Klägerin] wird ein IT-Dienstleister herangezogen.”

Das österreichische Gericht bejahte, dass die Auskunft unvollständig sei:

“Um die praktische Wirksamkeit sämtlicher (…) Rechte zu gewährleisten, muss die Klägerin nicht nur über das Recht verfügen, dass ihr die Identität der konkreten Empfänger mitgeteilt wird, wenn ihre personenbezogenen Daten bereits offengelegt wurden (…).

Die effiziente Rechtsverfolgung, etwa – wie hier – auf einer unbefugten Offenlegung basierender Schadenersatzansprüche nach Art 82 DSGVO, setzt auch voraus, Kenntnis über eine tatsächliche Betroffenheit von einer Datenübermittlung erlangen zu können.

Die Klägerin hat daher gemäß Art 15 Abs 1 lit c DSGVO auch das Recht, dass ihr mitgeteilt wird, ob durch eine konkret genannte Datenübermittlung an einen Empfänger (Art 4 Z 9 DSGVO), selbst wenn dieser nicht bekannt sein sollte, ihre personenbezogenen Daten offengelegt wurden.

Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass bei der Auskunftserteilung sehr sorgfältig gearbeitet werden muss und dass die Auskunft sehr umfassend ist.

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