OLG Stuttgart: DSGVO-Auskunftsanspruch – Anwalt muss Original-Vollmacht vorlegen

Das OLG Stuttgart, Urteil vom  31.03.2021 – Az.: 9 U 34/21 hat entschieden, dass eine Originalvollmacht vorgelegt werden muss, wenn ein Dritter (etwa ein Rechtsanwalt) einen DSGVO-Auskunftsanspruch für eine andere Person geltend macht.

Vorgerichtlich machte ein Rechtsanwalt für einen Mandanten einen Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO geltend. Da keine Originalvollmacht beigefügt war wies der Auskunftspflichtige das Auskunftsersuchen zurück. Der Rechtsanwalt stellte sich auf dem Standpunkt, dass ein elektronische Signatur ausreichen würde.

Dies sah das Gericht anders. In der Entscheidung heißt es wie folgt:

„…Entgegen der Ansicht der Klägerin genügte die Vorlage eines „Signing Log” über eine von der Klägerin elektronisch erfolgte Signatur nicht. Es kann dahinstehen, ob und welchen Anforderungen der von dem Klägervertreter verwendete Dienst genügt. Im Rahmen des § 174 BGB genügt nur die Vorlage einer Urkunde.

Unter den zivilrechtlichen Begriff der Urkunde fallen keine elektronische Erklärungen, sondern nur solche verkörperte Erklärungen, die ohne die Verwendung technischer Hilfsmittel lesbar sind (MüKo-BGB/Einsele, 8. Aufl. 2018, § 126 BGB Rn. 25). 

Die elektronische Form kann eine Urkunde von Gesetzes wegen nicht ersetzen (§ 126 Abs. 3 Hs. 2 BGB)….”

In der Klage ging es zentral um einen Schadenersatzanspruch nach Art 82 DSGO. Auch diesen hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Das Gericht führt insoweit wie folgt aus:

„Im Streitfall liegt eine Pflichtverletzung in diesem Sinne nicht vor. Die Beklagte hat weder ein Auskunftsersuchen der Klägerin zu spät beantwortet [dazu (1)], noch hat die Klägerin nachgewiesen, dass die Beklagte die Daten unzureichend geschützt hat…“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision gegen die Entscheidung wurde zugelassen.



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